1. Allgemein
I., also Rechte an Grundstücken – wie das Eigentum, Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte –, wurden hinsichtlich ihrer Entstehung, ihrer Übertragung oder ihres Erlöschens im nzl. Europa von röm.-rechtlichen Vorbildern geprägt (Gemeines Recht). Hinsichtlich ihrer formalen Erfassung sind jedoch zunehmend nzl. Einflüsse festzustellen. Die größte Bedeutung unter den I. hatten in ganz Europa zwei Gruppen von Rechten, d…