bez. den Verlust des – nach geltendem Recht mit der Diakonatsweihe erworbenen – klerikalen Standes. Die L. ist in den cc.290–293 CIC/1983 bzw. cc.394–398 CCEO geregelt. Die einmal gültig empfangene Weihe (: I.) wird niemals ungültig (character indelebilis). Das Ausscheiden aus dem Klerikalstand durch Aufhebung der Gliedschaftsstellung und die Rückführung in diejenige eines Laien (: III., 1.) kann durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung oder gnadenweise, durch ein päpstl. Reskript, geschehen. Auch die Ungültigerklärung d…
Laisierung(304 words)
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Potz, R., “Laisierung”, in: Religion in Geschichte und Gegenwart. Consulted online on 15 January 2021 <http://dx.doi.org/10.1163/2405-8262_rgg4_SIM_12590>▲ Back to top ▲